Erstellt am 24.01.2008
Einfache Melderegisterauskunft
Nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 34) darf die Meldebehörde Dritten Auskunft über Vor- und Familienname, Anschrift und Doktorgrad einzelner Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde geben (einfache Melderegisterauskunft).
Die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft beträgt z. Z. 7,00 €. Bei schriftlichen Anfragen ist ein Verrechnungsscheck oder eine Postüberweisung beizufügen.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, z. B. Rechtsanwälte, darf ihm eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden, die neben den Angaben der einfachen Melderegisterauskunft zusätzlich folgende Angaben umfasst:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Anschriften
- frühere Vor- u. Familiennamen
- Tag des Ein- u. Auszuges
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- gesetzlicher Vertreter
- Staatsangehörigkeit
- Sterbetag u. -ort
Die Gebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft beträgt z. Z. 10,00 €. Bei schriftlichen Anfragen ist ein Verrechnungsscheck oder eine Postüberweisung beizufügen.
Hinweise
Für die einfache und erweiterte Melderegisterauskunft kann eine Auskunftssperre beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch die Bekanntgabe der Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange besteht (§ 34 Abs. 6 u. 7 Meldegesetz NW).
Sie haben unter gewissen Voraussetzungen (§ 35 Meldegesetz NW) die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien und Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen. Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die in der Kontaktbox aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
