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Befreiung/Ermäßigung des Rundfunkbeitrags


Für volljährige Bürgerinnen und Bürger gilt die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Das heißt: Familien, Wohngemeinschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen nur einen Beitrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem jemand erstmals in einer Wohnung wohnt, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt ist. 

Bürgerinnen und Bürger, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, beteiligen sich mit einem ermäßigten Beitrag. Taubblinde Menschen und Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetz (BVG) können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht oder Ermäßigungen werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Voraussetzungen für eine Befreiung aus sozialen Gründen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG: Aktueller Bescheid
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII: Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II: Bewilligungsbescheid
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG): Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben: Aktueller BAföG-Bescheid
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3, SGB II a.F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB II ) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen: Bewilligungsbescheid über Ausbildungsgeld
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff, SGB III a.F. (neu §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen: Bewilligungsbescheid Ausbildungsgeld
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB X II oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesrechtlichen Vorschriften: Bewilligungsbescheid
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird: Bewilligungsbescheid
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben: Bewilligungsbescheid
  • Taubblinde Menschen: aktuelle Bescheinigung über die Taubblindheit oder der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind) und „Gl“ (gehörlos) oder Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind) oder „Gl“ (gehörlos) zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die je andere Behinderung oder eine Bescheinigung des Versorgungsamts über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII: Bewilligungsbescheid

Voraussetzungen für eine Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen:

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60% allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt: Bescheinigung oder aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen"
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt: Bescheinigung oder aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen"

Folgende Personen können eine Befreiung beantragen:

  • Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist: Ablehnender Bescheid, aus der die Höhe der Überschreitung ersichtlich ist, oder eine Bescheinigung der Behörde

Gebühren

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.

Benötigte Unterlagen

  • Bewilligungsbescheides / Schwerbehindertenausweises oder
  • Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio

Ein Antrag für einen Sozialtarif (Telefonanschlußgebührenermäßigung) für den Anschluss bei der Deutschen Telekom kann im Anschluss an den Befreiungsantrag gestellt werden.


Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die in der Kontaktbox aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

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