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Baugenehmigung oder freigesteatelltes Vorhaben

Baugenehmigung oder freigestelltes Vorhaben

Vor einigen Jahren wurde die Bauordnung des Landes NW dahingehend vereinfacht, dass für Bauvorhaben (für Wohnzwecke), die sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes befinden, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplan entsprechen und die eine gewisse Größenordnung nicht überschreiten, keine Baugenehmigung mehr erforderlich ist. Dabei handelt es sich um sogenannte freigestellte Bauvorhaben.

Das bedeutet für Ihr Bauvorhaben:

Wenn Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines rechtkräftigen Bebauungsplanes liegt und Sie ein Wohnhaus errichten, das dem Plan entspricht, dann können Sie vom Freistellungsverfahren Gebrauch machen. In diesem Fall sind die erforderlichen Unterlagen nur bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Es gibt in diesem Fall keine Baugenehmigung, keine Genehmigungsgebühren, keine Rohbau- und keine Endabnahme. Sie sparen also fast sämtliche Gebühren.

Die Verantwortung, dass alle Bauvorschriften eingehalten werden, liegt nach § 67 BauO NW beim Architekten oder bei der Architektin bzw. beim Bauherrn / Bauherrin.

Erfüllt Ihr Bauvorhaben eine der genannten Voraussetzungen nicht, dann ist auch weiterhin eine Baugenehmigung erforderlich. Diese muss beim Kreis Lippe als Baugenehmigungsbehörde beantragt werden. Die vollständig Anschrift lautet:

Kreis Lippe - Der Landrat - Bürger- und Unternehmerservice (BUS) - Techn. Bauaufsicht, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt werden muss oder ob eine Freistellung möglich ist, helfen Ihnen die Ansprechpersonen des Kreises Lippe gerne weiter.

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