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Wasseranschlussbeitrag


Wasseranschlussbeiträge werden nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der gemeindlichen Satzung über die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung erhoben. Die entsprechenden Satzungen finden Sie hier.

Die Gemeinde erhebt die Beiträge nach der Satzungsdefinition als Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen und die bebaut werden können.

Sie werden berechnet, in dem die zu berücksichtigende Grundstücksgröße mit einem Faktor für die Bebaubarkeit (z.B. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0; bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,2) und gegebenenfalls mit einem Zuschlag für eine gewerbliche Nutzung oder die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung multipliziert wird. Der Beitrag beträgt 1,92 € brutto (1,79 €/m² zzgl. 7 % MWSt.) je Quadratmeter Veranlagungsfläche.

Nicht zu verwechseln sind die Beiträge, die sich auf die öffentliche Wasserversorgungsanlage beziehen, mit den Hausanschlusskosten. Diese entstehen für die Arbeiten, die auf dem privaten Grundstück zum Anschluss des Hauses an das öffentliche Netz erforderlich sind. Sie betragen 875,34 € brutto (818,07 € zzgl. 7 % MWSt.) als Grundbetrag zuzüglich 65,66 € brutto (61,36 € zzgl. 7 % MWSt.) je lfd. Meter Leitungslänge.


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